BAHRAIN
Informationen zu Transport, Versand und Einfuhr. Transport und Schifffahrt in BahrainBahrain
Capitale
Manama Popolazione
1,2 Mio. Lingue nazionali
Arabisch, Englisch ebenfalls weit verbreitet Valuta
Bahrain-Dinar (BHD) Prodotto interno lordo (PIL)
USD 33.4 Mia. PIL pro capite
USD 27’965 Cifra d’affari esportazioni in Svizzera
CHF 271.7 Mio.
Umsatz Importe aus der SchweizCHF 30,6 Millionen.
Bilaterale Beziehungen zwischen der Schweiz und Bahrain
Die Schweiz unterhält seit 1971 diplomatische Beziehungen zu Bahrain.
Die Interessen der Schweiz im Königreich Bahrain werden von der Schweizer Botschaft in Katar vertreten.
Ein Honorargeneralkonsulat befindet sich in Manama, der Hauptstadt des Königreichs. Die Botschaft des Königreichs Bahrain in Paris ist ebenfalls für die Schweiz zuständig.
Wirtschaftliche Zusammenarbeit
Bahrain ist ein wichtiges regionales Zentrum, das Schweizer Finanzkreise anzieht. Die beiden Länder schlossen 1986 ein Abkommen über den zivilen Luftverkehr ab, dem 2004 ein Abkommen gegen die Doppelbesteuerung im Bereich des Luft- und Seefrachtverkehrs folgte.
Vertragliche Bestimmungen
Zollunion: Bahrain, Katar, Kuwait, Oman, Saudi-Arabien, Vereinigte Arabische Emirate Mitglied der Arabischen Liga Verwendung des A.T.A.-Carnets.
Geschäftssprachen
Englisch.
Gewichte und Maße
Metrisches System
Währung
1 Bahraini-Dinar (BD) = 100 Fils. ISO-Code: BHD
Zolltarif
GCC-basiertes harmonisiertes System
Importkontrolle
Der Importeur muss registriert sein. Lizenzsystem: Hauptimportverbot für Waren aus Israel oder Waren der ‘Schwarzen Liste’. Einfuhrlizenzen sind nur für wenige Waren erforderlich, z.B. für alkoholische Getränke, Drogen, Betäubungsmittel und Methylalkohol. Eine Reihe von Waren unterliegt weiterhin einem Einfuhrverbot. Die Handelskammer von Bahrain empfiehlt, Bestellungen über lokale Händler aufzugeben und nicht über Agenturen in anderen Ländern zu importieren. Für importierte Waren muss ein ‘Bill of Entry’ (Begleit- und Versandpapiere) vorliegen. Es gibt keine bekannten Währungsbeschränkungen.
Zahlungsbedingungen und Angebote
Es ist üblich, auch für neue Geschäfte unwiderrufliche Akkreditive mit Auftragsbestätigung an die betreffende Bank zu erstellen. Ansonsten D/P Rechnungsstellung: €, US $
Angaben zur Herkunft
Ursprungsangaben sind für alle Waren erforderlich.
Kennzeichnung/Etikettierung
Die handelsüblichen Kennzeichnungsvorschriften müssen in englischer Sprache abgefasst sein. Zusätzliche Angaben über den Löschhafen und das Empfängerland sind erforderlich. Verzichten Sie auf eine Golfangabe, bisher darf nur ‘Arabian Gulf’ verwendet werden. Selbstklebende Etiketten sind zu vermeiden. Achten Sie auf besondere Kennzeichnungsangaben auf Medikamenten und Lebensmitteln, falls Sie den Importeur fragen.
Originaldaten und -verpackung
Verwendung der ISPM Nr. 15 Standards für Holzverpackungen. Es ist ratsam, eine stoßfeste und wasserdichte Verpackung zu wählen.
Modelle und Muster von Waren
Muster ohne Handelswert sind von den Zollgebühren befreit. Das Carnet A.T.A. muss für auszustellende Muster und Waren für Messen verwendet werden.
Versand- und Begleitpapiere
Es gibt ein Verbot von Boykott-Erklärungen. Das hat zur Folge, dass die Handelskammer Handelsdokumente nicht mehr legalisieren kann, wenn diskriminierende Formeln verwendet werden. Auch der Umweg über Notare und Gerichte oder Verwaltungsämter muss ausgeschlossen werden. Es müssen positive Formeln verwendet werden. Alle Dokumente müssen in arabischer oder englischer Sprache abgefasst sein. a) Rechnung in 3 Exemplaren in englischer Sprache, mit Angabe des Herkunftslandes (bei Schweizer Herkunft ‘Schweiz’ oder ggf. ein anderes Land), von der Handelskammer legalisiert (4 Exemplare einreichen). Unten auf der Rechnung muss der folgende Wortlaut stehen: “Wir bestätigen, dass die nach Bahrain ausgeführten Waren reinen nationalen Ursprungs des … … sind. (Angaben zum Ursprung), Name des Herstellers: (Name des Herstellers)”. Positive Erklärungen mit ähnlichem Inhalt – wenn sie nicht gegen die Anti-Boykott-Verordnung verstoßen – können akzeptiert werden. Handelsrechnungen müssen unterschrieben werden. Faksimile-Unterschriften sind nicht ausreichend. b) Ursprungszeugnisse: 1 bis 2 Kopien. Bei Waren schweizerischen Ursprungs sollte “Schweiz” oder gegebenenfalls ein anderes Land angegeben werden. Auf der Rückseite muss dieselbe Erklärung wie auf der Rechnung (siehe oben) rechtsverbindlich (Eintrag ins Handelsregister) zur Unterschrift hinterlassen werden. Legalisierung über die Botschaft von Bahrain. Senden Sie einen adressierten und frankierten Briefumschlag, Größe C 4. Barzahlung des Betrages per Scheck zur Gutschrift. c) Bestellung von Konnossementen mit Meldeadresse zulässig. d) Postsendungen: Pakete: internationale Paketkarte; Höchstgewicht 20 kg, 2 ausländische Paketkarten Zollinhaltserklärung (Englisch und Arabisch). e) Detaillierte Packliste (2 Kopien).