BURKINA FASO

Informationen zu Transport, Versand und Einfuhr. Transport und Verschiffung in Burkina Faso

Burkina Faso

Capitale
Ouagadougou Popolazione
17.4 Millionen Lingue nazionali
Moré, Dioula, Fulfulde e Französisch Valuta
Communauté Financière Africaine Franc (XOF) Prodotto interno lordo (PIL)
11,3 Mia. USD Cifra d’affari esportazioni in Svizzera
6,58 Mio. CHF Cifra d’affari importazioni dalla Svizzera
1,1 Mio. CHF

Bilaterale Beziehungen zwischen der Schweiz und Burkina Faso

Burkina Faso ist eines der Schwerpunktländer der Schweizer Entwicklungszusammenarbeit. Zwischen der Schweiz und Burkina Faso besteht eine bescheidene wirtschaftliche Zusammenarbeit.

Wirtschaftliche Zusammenarbeit

Der wirtschaftliche Austausch zwischen der Schweiz und Burkina Faso ist begrenzt. Im Jahr 2014 importierte die Schweiz landwirtschaftliche Produkte im Wert von 1,1 Millionen CHF aus Burkina Faso, während sie 6,58 Millionen CHF nach Burkina Faso exportierte, hauptsächlich Produkte aus der Land- und Forstwirtschaft, der pharmazeutischen Industrie, Maschinen und Fahrzeuge.

Vertragliche Bestimmungen

Burkina Faso – EU: In den allgemeinen autonomen Präferenzzoll einbezogen.

Geschäftssprachen

Französisch.

Gewichte und Maße

Metrisches System

Währung

Währung CFA Franc (CFA) = 100 Cents (c). ISO-Code: XOF

Zolltarif

Harmonisiertes System; Zollabfertigung auf Basis des CIF-Wertes.

Importkontrolle

Die Einfuhr von Waren aus EU-Staaten ist fast vollständig liberalisiert. Für nicht-liberalisierte Waren sind Einfuhrlizenzen erforderlich. Für die Beantragung von Lizenzen sind unterschriebene Proforma-Rechnungen erforderlich.
Die Waren müssen verschickt werden, bevor die Lizenz abläuft. Die Dauer der Lizenz beträgt in der Regel 6 Monate.
Nach 6 Monaten: Es gibt Einfuhrverbote für verschiedene tierische Produkte, Konsulatsrechnungen, Komponenten und gefälschte Waren. Gewerbesteuer: 18%.

Inspektion vor dem Boarding

Bei Importen sind normalerweise Versandkontrollen durch die Cotecna-Kontrollinstitutionen erforderlich. Dabei werden Qualität, Menge, Preis, Zollwert und Einfuhrberechtigung geprüft. Nach den Kontrollen stellt das Kontrollunternehmen eine Prüfbescheinigung aus und bringt einen Prüfstempel auf der Rechnung an. Die Kontrollerklärung (IPR) gilt auch für Währungen. Das IPR-Dokument muss bei der Einfuhr für einen Wert von 500,00 XOF vorhanden sein. Es gibt Ausnahmen von der Vorversandkontrolle für Sendungen mit einem FOB-Wert unter 3 Mio. XOF und für eine Reihe von Produkten wie Bücher, Zeitungen, medizinische Instrumente. Eine elektronische Sendungsverfolgung ist obligatorisch. Ohne das BESC-Dokument wird die Fracht nicht durch den Zoll abgefertigt.

Zahlungsbedingungen und Angebote

Unwiderrufliches und bestätigtes Akkreditiv erforderlich. Fakturierung in Euro. Angebote auf FOB-Basis.

Angaben zur Herkunft

Waren mit Angaben, die zu einer falschen Beurteilung des Ursprungs führen könnten, müssen gegebenenfalls mit dem Vermerk “Importé de Suisse” versehen werden.

Kennzeichnung/Etikettierung

Für Bakterien, Lebensmittel und Zigaretten gibt es spezielle Kennzeichnungsangaben. Andernfalls geben Sie die traditionellen Daten mit den Worten “Made in …” an.

Verpackung

Seefrachtverpackungen, Stroh und Heu sind zu vermeiden. Es gibt keine besonderen Kennzeichnungen für Verpackungen. Die normale Kennzeichnung ist ausreichend.

Modelle und Muster von Waren

Muster ohne Handelswert sind zollfrei zugelassen. Auf Lebensmittelmuster werden Zollgebühren erhoben.

Versand- und Begleitpapiere

Zusätzlich zu den üblichen Dokumenten:

a) Handelsrechnungen in 3-facher Ausfertigung in französischer Sprache mit allen üblichen Angaben, Netto- und Bruttogewicht, FOB- und CIF-Werten, genauer Beschreibung der Waren. Unbescheinigte Lieferbedingungen. Am Ende der Rechnung muss der Exporteur eine Erklärung abgeben, die wie folgt zu unterzeichnen ist: “Nous certifions que les marchandises dénommées dans cette facture sont de fabrication et d’origine de la Suisse et que les prix indiqués ci-dessus s’accordent avec les prix courants sur le marché d’exportation”.
(Wir bescheinigen, dass die Waren auf dieser Rechnung schweizerischen Ursprungs sind und dass die oben angegebenen Preise mit den aktuellen Preisen auf dem Exportmarkt übereinstimmen”; b) Ursprungszeugnis in einfacher Ausfertigung erforderlich. Als Ursprung: “Suisse” oder “Union Européenne”, je nach Fall.
Die Legalisierung muss bei der Handels-, Industrie- und Handwerkskammer erfolgen. c) Warenverkehrsbescheinigung 1 oder EU auf Anfrage.

Bescheinigungen werden nur ausgestellt, wenn Burkina Faso die Kumulierung für Waren mit EU-Ursprung anwendet; d) Postpakete bis 31,5 kg: 1 internationale Paketkarte, 2 Zollerklärungen in französischer Sprache, Luftfracht-Aufkleber, 3 Rechnungen gemäß a); e) Schiffssendungen

Standarddokumente und 3 Handelsrechnungen; Ursprungszeugnisse, die gemäß Buchstabe b) ausgestellt wurden; f) Nicht legalisierte Konnossemente; Konnossemente mit Meldeadresse werden akzeptiert; g) Prüfbescheinigung über Preis, Menge und Qualität