LIBYA

Informationen zu Transport, Versand und Einfuhr. Transport und Verschiffung in Libyen

Libya

Capitale
Tripoli Popolazione
6,155 Mio. Lingue nazionali
Arabo Valuta
Libyan Dinar LYD Prodotto interno lordo (PIL)
USD 49’341 Mrd. PIL pro capite
7941 Cifra d’affari esportazioni in Svizzera
CHF 231 Mio.


Umsatz Importe aus der Schweiz
CHF 1,329 Milliarden.

Bilaterale Beziehungen zwischen der Schweiz und Libyen

Nach dem Sturz des Gaddafi-Regimes hat Libyen einen Prozess der politischen Umgestaltung eingeleitet, der unter anderem darauf abzielt, ein inneres Klima der Sicherheit und Stabilität wiederherzustellen. Die Schweiz hat bereits solide Beziehungen zu den neuen libyschen Behörden aufgebaut, die sie bei ihren Bemühungen um den Wiederaufbau des Landes unterstützen will.

Wirtschaftliche Zusammenarbeit

Im Jahr 2009 war Libyen der zweitgrößte Handelspartner der Schweiz in Afrika. Die Krise zwischen den beiden Ländern und das Embargo Libyens gegen die Schweiz ließen 2009 nicht nur die Exporte nach Libyen dramatisch einbrechen (-44,6% im Vergleich zu 2008), sondern auch die Importe aus Libyen (99% des Bruttos; -78,4% im Vergleich zu 2008). Dieser Trend setzte sich bis 2011 fort.

Geschäftssprachen

Arabisch, insbesondere im Schriftverkehr mit den Behörden, Englisch.

Gewichte und Maße

Metrisches System

Währung

Landeswährung, Libyscher Dinar. ISO-Code: LYB

Zolltarif

Harmonisiertes System.

Importkontrolle

Restriktive Maßnahmen: Waffenembargo mit Einreisebeschränkungen und finanziellen Sanktionen sowie ein Verbot der Ausfuhr und der Erbringung von Dienstleistungen von Gütern zur internen Repression. Importeure müssen gültig im Importeursregister eingetragen sein.
Es gibt Beschränkungen für die Einfuhr von Waren in Form von Registrierungs- und Lizenzanforderungen sowie Verboten. Lizenzen und/oder Registrierungen sind erforderlich für Medikamente, medizinische Produkte, Säuglings- und Kleinkindernahrung, Telekommunikationsendgeräte und Funkgeräte. Allgemeine Einfuhrverbote werden in einer ‘Negativliste’ veröffentlicht, die ständigen Änderungen unterworfen ist.
Dazu gehören Waren aus Israel, Schweine und deren Fleisch, Geflügel, Alkohol, bestimmte Textilien und Gebrauchtwaren. Die Devisenkontrolle unterliegt der libyschen Zentralbank.

Devisentransaktionen sind genehmigungspflichtig. Genehmigungen für die Bezahlung von Wareneinfuhren sind in der Regel unproblematisch. Im Geschäftsverkehr sind arabische Buchstaben und Zahlen erforderlich (außer für technische und medizinische Begriffe, für die es noch keine arabische Übersetzung gibt). Begleitschreiben in arabischer Sprache müssen der Korrespondenz beigefügt werden.

Zahlungsbedingungen und Angebote

Hauptsächlich per Akkreditiv (die Versicherung muss bei einer libyschen Versicherungsgesellschaft abgeschlossen werden). Handelsauskünfte können nur über Kreditinstitute eingeholt werden. Preisangebote in Euro, je nach Möglichkeit CIF Tripolis oder Benghazi empfehlenswert. Rechnungsstellung in Euro. Detaillierte ‘Richtlinien für den Handel mit Kunden des libyschen Staates’ sind bei den Handelskammern erhältlich. Sie betreffen ‘Ausschreibungsverfahren und -bedingungen, Angebote, Zahlungsbedingungen, Gebote, Steuern’, etc.

Angaben zur Herkunft

Es gibt keine spezifischen Anforderungen an die Ursprungskennzeichnung von Waren. Die Angaben auf den Waren müssen der Wahrheit gemäß dem libyschen Warenbezeichnungsgesetz entsprechen. Angabe des Herkunftslandes in Handelsrechnungen.

Kennzeichnung/Etikettierung

Aktuelle Kennzeichnungsvorschriften auf Arabisch. Für Lebensmittel, Phytopharmaka und Medikamente gelten besondere Kennzeichnungsvorschriften. Medikamente, die z.B. ausschließlich für den Krankenhausgebrauch bestimmt sind, müssen auf der Verpackung mit dem Hinweis ‘Nicht für den Verkauf an die Öffentlichkeit’ gekennzeichnet werden.

Verpackung

Seetaugliche Verpackung. Warnhinweise zur besonderen Vorsicht bei der Handhabung von Verpackungen wurden in arabischer Sprache angebracht. Beispiele in arabischer Übersetzung sind bei den Handelskammern erhältlich.

Modelle und Muster von Waren

Muster ohne Handelswert sind zollfrei; solche mit Handelswert können im Rahmen der vorübergehenden Verwendung zollfrei eingeführt werden.
Die Frist für die Wiederausfuhr beträgt 6 Monate. Beim Transport von Mustern kann die Zollverwaltung eine Sicherheit für den Zoll verlangen. Aus diesem Grund ist es ratsam, eine Liste mit Warenmustern in zweifacher Ausfertigung bei sich zu haben, um sie dem Zoll zu übergeben.

Versand- und Begleitpapiere

Boykott ist verboten und daraus folgt, dass die Handelskammern bei diskriminierenden Formulierungen keine Handelsdokumente mehr beglaubigen können. Der Umweg über Notare, Landgerichte oder andere Verwaltungsstellen ist ebenfalls ausgeschlossen.

Es müssen also positive Formulierungen gewählt werden. Diese Regelungen gelten nur für den Warenverkehr; für öffentliche Ausschreibungsverfahren wurden noch keine Regelungen gefunden. Die Regelungen zur konsularischen Legalisierung sind einem ständigen Wandel unterworfen. Handelsrechnungen und Ursprungszeugnisse werden vom Konsulat nach wie vor nur legalisiert, wenn sie zusammen vorgelegt werden.
Wenn die Rechnungen in Dinar (LYD) ausgestellt sind, muss der Umrechnungskurs erfragt werden. Postsendungen werden nicht angenommen. Die Dokumente müssen persönlich oder über einen Unternehmensvertreter bei der Handelskammer abgegeben und dann abgeholt werden.
Die Einschaltung eines Dienstleistungsunternehmens wird empfohlen. Die tatsächlichen Kosten der CCIAA sowie die Kosten des Konsulats werden vom Dienstleistungsunternehmen getragen, das auch Informationen über die einzureichenden Dokumente bereitstellt. Einige Dienstleistungsunternehmen, die die Dokumente liefern, schießen die Beträge vor und fügen sie später zusammen mit dem Honorar für ihre Dienstleistungen der Rechnung hinzu.

Übliche Dokumente, sowie:

a) Handelsrechnungen (4 Kopien): Unterschriebene Rechnungen in englischer Sprache mit allen kaufmännischen Angaben sind für die Zollabfertigung erforderlich. Das Ursprungsland muss angegeben werden (für Schweizer Waren: Schweiz). Die CIF-Kosten müssen detailliert aufgeführt werden. Faksimile-Unterschriften werden nicht akzeptiert. Die Rechnungen müssen von der Handelskammer beglaubigt sein. Ein beglaubigtes Original der Handelsrechnung und eine Fotokopie davon müssen zusammen mit dem Ursprungszeugnis über die Handelskammer bei den konsularischen Diensten der Botschaft eingereicht werden (und bei der Botschaft verbleiben). Eine vom Konsulat legalisierte Rechnung ist im Allgemeinen nicht obligatorisch, wird aber in der Praxis verlangt;

b) Für alle Waren ist ein Ursprungszeugnis in zweifacher Ausfertigung erforderlich, wobei das Herkunftsland des Absenders angegeben werden muss: die Schweiz. Die Rückseite des Ursprungszeugnisses muss folgende Erklärung enthalten: “Wir erklären hiermit, dass die Waren reinen nationalen Ursprungs des Ausfuhrlandes sind und dass die Waren von … hergestellt wurden”. Für den Fall, dass das Ausfuhrland bestimmte Bestandteile ausländischen Ursprungs in die auszuführende Ware eingearbeitet hat, müssen Ursprung und Anteil dieser Bestandteile angegeben werden. Die notwendige Legalisierung des Ursprungszeugnisses durch die libyschen Botschaften oder andere Stellen im Ausland wurde zum 24.01.2011 aufgehoben;

(c) Herstellererklärung auf Briefpapier (1 Exemplar), die wie folgt abzugeben ist: “Hiermit erklären wir, dass die in dem beigefügten, von der Handelskammer beglaubigten Ursprungszeugnis aufgeführten Waren von … hergestellt wurden”.

d) Päckchen und Pakete mit Luftfracht bis zu 20 kg: 1 ausländischer Frachtbrief, 2 Zollerklärungen (Englisch/Französisch/Arabisch);

e) Nicht beglaubigtes Konnossement.

Beförderungserklärungen: Die folgenden Beförderungserklärungen sind mit Abschnitt 4a der Außenhandelsverordnung vereinbar (weitere Textvorschläge der ICCAs): “Der Unterzeichnende erklärt hiermit im Namen des Eigentümers, Agenten oder Kapitäns des oben genannten Schiffes/Flugzeugs, dass dieses Schiff/Flugzeug in Israel nicht als Eigentum von Bürgern oder Einwohnern Israels registriert ist und auf dem Weg nach … (z.B. Libyen) keinen israelischen Hafen anlaufen oder passieren wird”.

Wir möchten auch betonen, dass solche Transportanmeldungen nur aus versicherungstechnischen Gründen abgegeben werden können, z.B. um zu verhindern, dass Waren auf See oder in der Luft beschlagnahmt werden.