ZIMBABWE
Transportinformationen, Versandpapiere und Einfuhr. Transport und Versand in SimbabweZimbabwe
Capitale
Harare Popolazione
14.6 Mio. Lingue nazionali
Englisch (offiziell), Shona, Sindebele, lokale Dialekte Valuta
Simbabwe-Dollar (ZWD) suspendiert Prodotto interno lordo (PIL)
13.97 Mia. USD PIL pro capite
USD 1.042 Cifra d’affari esportazioni in Svizzera
CHF 7.53 Mio.
Umsatz Importe aus der SchweizCHF 5,24 Millionen.
Bilaterale Beziehungen zwischen der Schweiz und Simbabwe
Die Beziehungen zwischen der Schweiz und Simbabwe konzentrieren sich auf die Entwicklungszusammenarbeit und die humanitäre Hilfe. Die Schweiz reagierte auf die Menschenrechtsverletzungen in Simbabwe und beschloss Sanktionen gegen Präsident Mugabe und sein Umfeld.
Wirtschaftliche Zusammenarbeit
Der bilaterale Handel zwischen der Schweiz und Simbabwe ist begrenzt. Die Schweiz importiert hauptsächlich landwirtschaftliche Produkte aus dem afrikanischen Land und exportiert hauptsächlich Maschinen und pharmazeutische Produkte. Ein bilaterales Investitionsschutzabkommen ist seit 2001 zwischen den beiden Ländern in Kraft.
Geschäftssprachen
Englisch.
Gewichte und Maße
Metrisches System und britisches System.
Währung
Landeswährung Simbabwischer Dollar (Z$) = 100 Cent (c). ISO-Code: ZWL
Zolltarif
Harmonisiertes System. Zollabfertigung auf Basis des Transaktionswertes.
Importkontrolle
Derzeit gelten folgende restriktive Maßnahmen: ein Waffenembargo und ein Verbot der Bereitstellung von Ausbildung oder technischer Hilfe sowie von finanziellen Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Institutionen sowie Reiseverbote. Einfuhrlizenzen sind nur für Waren erforderlich, die auf der ‘Negativliste’ der Zollbehörde stehen. Im Prinzip können Einfuhren im Rahmen der Open General Licence (OGL) Regelung abgewickelt werden. Alle Importgeschäfte müssen über lizenzierte Handelsunternehmen in Simbabwe abgewickelt werden.
Die Lizenzen werden vom Import/Export Licensing Office des Handelsministeriums gegen Vorlage von Devisenzuteilungszertifikaten erteilt; sie sind in der Regel 6 Monate gültig; der Importeur muss dem Antrag eine Pro-forma-Rechnung mit FOB-Preisen und eine Auflistung der Bestellungen beifügen Standard-Gewerbesteuersatz: 15%.
Das Devisenzuteilungszertifikat verleiht für industrielle Aktivitäten die “Industrial Import Control” der “Confederation of Simbabwe Industries (CSI)”, für Handel und andere Importeure die “Commercial Import Control” der “Simbabwe National Chamber of Commerce (SNCC)”.
Die Zuteilung der Kontingente erfolgt vierteljährlich. Exporteure können sich beim Ministerium für Handel und Industrie, Earl Grey Building, 4th St., Harare (Salisbury) erkundigen, welche Unternehmen für welche Waren Lizenzen erhalten haben. Die Exporteure sind verpflichtet, 50 % ihrer Einnahmen in Fremdwährung (erwartet) bei der Zentralbank zu hinterlegen.
Inspektion vor dem Boarding
Simbabwe hat am 16.05.2015 eine Vorversandkontrolle für bestimmte Waren eingeführt. Die Maßnahme betrifft unter anderem Lebensmittel und landwirtschaftliche Produkte, Bauprodukte, Holz und Holzprodukte, elektrische und elektronische Produkte, Kleidung und Textilien. Mit der Inspektion ist das Inspektionsunternehmen Bureau Veritas betraut. Warensendungen ohne das entsprechende CBCA-Zertifikat wird die Einfuhr nach Simbabwe verweigert.
Zahlungsbedingungen und Angebote
Akkreditivmodus empfohlen, nur für solvente Importeure. Zahlung gegen Dokumente (D/P). Rechnungsstellung in € oder £ Sterling.
Kommerzielle Anzeige
Eine Kennzeichnung ist nicht erforderlich, traditionelle Markierungen sind ausreichend.
Kennzeichnung/Etikettierung
Übliche Kennzeichnung mit Angabe des Herkunftslandes. Spezifische Kennzeichnungsvorschriften sind nicht bekannt.
Verpackung
Es gibt keine Vorschriften für die Kennzeichnung von Kisten. Verpackung für Seefrachten: Stroh und Heu werden nicht als Verpackungsmaterial empfohlen. Verwenden Sie keine zu schweren Kisten.
Modelle und Muster von Waren
Muster sind vom Zoll befreit, wenn sie keinen Handelswert haben.
Versand- und Begleitpapiere
Übliche Dokumente, wie z.B.:
a) Handelsrechnungen (1 Kopie) in englischer Sprache mit den üblichen Angaben. Handelsrechnungen nicht erforderlich, Angabe des Ursprungslandes, nicht unterzeichnet, keine Beglaubigung;
(b) Nicht beglaubigte Konnossemente. Akzeptable auftragsbezogene Konnossemente mit Rücksendeadresse;
c) Ursprungszeugnisse nur, wenn erforderlich; geben Sie also bei Waren mit Schweizer Ursprung “Schweizer” oder “Europäische Union” bei europäischen Waren an;
(d) Nachweis des Präferenzursprungs:
Formular EUR. 1 (von der Zollstelle ausgestellt) oder eine Ursprungserklärung auf der Rechnung in den folgenden zwei Fällen:
– für jede Ausfuhr bis zu einem Höchstwert von 6.000 €;
– für ‘ermächtigte Ausführer’ ohne Wertgrenze.
Text der Ursprungserklärung.” Der Ausführer der Waren, auf die sich dieses Dokument bezieht (Zollgenehmigung …) (1) erklärt, dass die Waren, sofern nicht anders angegeben, Präferenzursprung haben … (2)”. Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers unter (1) anzugeben. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum leer gelassen werden. (2) Obligatorische Angabe des Ursprungs der Erzeugnisse. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung “CM” an;
e) Postpakete bis zu 20 kg: 1 ausländischer Frachtbrief, 1 Zollerklärung (Englisch).