Die meisten Abkommen sehen vor, dass die EUR 1-Bescheinigung in folgenden Fällen durch eine Erklärung auf der Rechnung ersetzt werden kann: für Sendungen unter 6.000 EUR oder ohne Wertgrenzen für Ausführer, die von der Regionaldirektion der für das Gebiet zuständigen Zollbehörde ausdrücklich ermächtigt wurden (Rundschreiben Nr. 227/D vom 7.12.2000 der Zollbehörde).
Die “Erklärung auf der Rechnung” ist vom Ausführer maschinenschriftlich auszufertigen oder auf die Rechnung zu drucken und vom Ausführer eigenhändig zu unterzeichnen. Der Wortlaut dieser Erklärung, die in jedem Abkommen vorgesehen ist, lautet wie folgt:
“Der Ausführer der Waren, auf die sich dieses Dokument bezieht (zollamtliche Bewilligung Nr. …………(1)), erklärt, dass die Waren, sofern nicht anders angegeben, Präferenzursprungswaren sind: ……………………” (2)
Ort und Datum…………………..
Unterschrift des Ausführers (Name und Vorname leserlich und handschriftliche Unterschrift) ………………………………
(1) Ist der Anmelder kein ermächtigter Ausführer und verfügt er daher nicht über die Bewilligungsnummer, so sind die Worte in Klammern wegzulassen.
(2) Der Ursprung der Produkte muss angegeben werden.