WELCHE VOR- UND NACHTEILE BIETET DIE EU-ZOLLABFERTIGUNG IM VERGLEICH ZUR KONVENTIONELLEN EINFUHR IN DIE EU?
Vorteile:
Wenn ein EU-Unternehmen Waren aus einem Drittland (z. B. der Schweiz) auf herkömmliche Weise einführt und diese Waren in der EU zum “freien Verkehr” anmeldet, muss für diese Waren Einfuhrumsatzsteuer entrichtet werden. Bei großen Beträgen kann dies zu Liquiditätsproblemen führen.
Bei der EU-Zollabfertigung wird keine Einfuhrumsatzsteuer erhoben. Darüber hinaus sollten nach Ansicht der Spediteure die Steuern auf Zollvorgänge gesenkt werden, da dank der EU-Zollabfertigung kostspielige Zollvorgänge im Bestimmungsland vermieden werden.
Infolge der nachträglichen Zahlung der Steuer auf inländische Erwerbe (für die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs im Bestimmungsland) hat der Kunde einen Liquiditätsvorteil.
Benachteiligungen
:
Führt ein Unternehmen im Rahmen der EU-Verzollung Waren aus einem Drittland (z.B. der Schweiz) ein, muss es die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung auf der Buchhaltungs- und Dokumentationsebene nachweisen. Stellt die Zollbehörde z.B. fest, dass die angegebene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Empfängers ungültig war (Nachweis auf Buchhaltungsebene), kann das Zollamt nachträglich Einfuhrumsatzsteuer nachfordern. Der Importeur (=Lieferant) trägt dann das Risiko des Nachweises der Steuerfreiheit. Dazu gehört auch der Nachweis, dass die Ware von einem EU-Land (z.B. Deutschland) in ein anderes EU-Land befördert wurde.
Ein weiteres Problem besteht darin, dass die EU-Zollabfertigung häufig auch dann beantragt wird, wenn die erforderlichen rechtlichen Anforderungen nicht erfüllt sind. In den meisten Fällen fehlt die Voraussetzung, dass eine innergemeinschaftliche Lieferung nach der Einfuhr erfolgt.
Wenn die Voraussetzungen für die Beantragung der EU-Zollabfertigung nicht erfüllt sind, muss die Einfuhr nach dem “normalen” Verfahren erfolgen, bei dem der Zoll Einfuhrabgaben erhebt.
Fälle, in denen die EU-Zollabfertigung nicht zulässig ist (nicht erschöpfende Liste):
Verarbeitung im Auftrag von Dritten
Der Schweizer Lieferant A ist in Deutschland registriert und hat eine deutsche Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.). Er schickt einen Gegenstand aus der Schweiz zum Vertragsarbeiter B in Österreich, um ihn zu reparieren. Um das Objekt nach Deutschland zu importieren.
Eine innergemeinschaftliche Lieferung nach der Einfuhr findet nicht statt. Eine Lieferung setzt voraus, dass dem Empfänger die Befugnis eingeräumt wird, über den Gegenstand wirtschaftlich zu verfügen. In diesem Fall ist dies nicht der Fall. Der Gegenstand bleibt in der Verfügungsgewalt von A und wird B nur zur Reparatur überlassen. Die Einfuhr nach Deutschland unterliegt der deutschen Einfuhrumsatzsteuer.
Die Erfahrung zeigt, dass die EU-Zollabfertigung in solchen Fällen häufig unter Verwendung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Vertragsarbeitnehmers erfolgt. Dies ist nicht zulässig.
Lieferung im Rahmen eines Werkvertrags
Der Schweizer Lieferant A ist in Deutschland registriert und hat eine deutsche Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.). Er bietet eine betriebsbereite Anlage in Österreich an. Installation und Inbetriebnahme sind im Lieferumfang enthalten. A importiert die Anlagenteile in Deutschland und transportiert sie dann nach Österreich.
Eine innergemeinschaftliche Lieferung nach der Einfuhr findet nicht statt. Gegenstand der Lieferung ist das betriebsbereite System und nicht dessen einzelne Komponenten. Die Lieferung ist in Österreich steuerpflichtig, da das System dort montiert wird. Die Einfuhr von Anlagenteilen nach Deutschland unterliegt der deutschen Einfuhrumsatzsteuer.
Die Erfahrung zeigt, dass die EU-Zollabfertigung in solchen Fällen häufig unter Verwendung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Kunden erfolgt. Dies ist nicht zulässig.