Es wird durch Artikel geregelt. 40 ff. der TULD n. 43/1973 und die nachfolgenden Bestimmungen des Zollkodex der Gemeinschaften, Art. 5 ss. Reg. EWG 2913 von 1992.
Handlungen und/oder Vorgänge beim Zoll können persönlich und durch einen direkten oder indirekten Vertreter durchgeführt werden. Es sei darauf hingewiesen, dass die indirekte Vertretung ein Mandat ohne Vertreter integriert und somit für das Zivilgesetzbuch die Figur derjenigen ist, die im eigenen Namen und im Namen anderer handeln (Art. 1705 c.c. Der Vertreter, der im eigenen Namen handelt, erwirbt die Rechte und übernimmt die Entscheidungspflichten der mit Dritten vorgenommenen Handlungen, auch wenn sie von dem Mandat Kenntnis hatten).
Die Begriffe der direkten und indirekten Vertretung sind im Zollkodex der Gemeinschaften gut definiert.
Nach dem Zollkodex der Gemeinschaften (Artikel 5) muss der Vertreter stets erklären, dass er für die vertretene Person handelt, und somit angeben, ob es sich um eine direkte oder indirekte Vertretung handelt und ob er vertretungsberechtigt sein muss. Dieses Gebot ist in Bezug auf die Entstehung der Zollschuld relevant, da für Art. Nach Artikel 201 des Zollkodex der Gemeinschaften haftet im Fall der mittelbaren Vertretung auch der Hauptverpflichtete oder die Person, in deren Namen die Zollanmeldung abgegeben wird, für die Zollschuld.
In jedem Fall müssen diejenigen, die als Vertreter auftreten, über die Vertretungsbefugnis verfügen und daher im rein rechtlichen Sinne über einen Mandatsvertrag verfügen, der sich auf die beim Zoll vorzunehmenden Handlungen und/oder Vorgänge bezieht. Dies ist notwendig, weil (Art. 5 Abs. 6 Code Dog. Com.) die Zollbehörde jeden, der erklärt, im Namen oder für Rechnung einer anderen Person (und damit direkt oder indirekt) zu handeln, auffordern kann, den Nachweis seiner Vertretungsbefugnis zu erbringen.
Es versteht sich von selbst, dass es möglich ist, Vertreter einer natürlichen Person, einer juristischen Person, eines handlungsfähigen Vereins zu sein. Daher ist das relative Prinzip und damit die “Person” diejenige, die in mehrfacher Hinsicht durch Kunst identifiziert wird. 4) Kode Hund. COM.
Im spezifischeren Zusammenhang mit den Domizilierungsverfahren, die einigen Zollbeteiligten zugewiesen sind, muss betont werden, was im Rundschreiben 27 D vom 18. Juli 2005 geregelt ist: Der Begünstigte des Domizilierungsverfahrens, wenn es sich um ein zwischengeschaltetes Subjekt (Shipping House, CAD usw.) handelt, der den Empfänger/Exporteur bereits vertritt, muss innerhalb der indirekten Vertretung als Anmelder handeln, indem er die Anmeldung im eigenen Namen abgibt und Folgendes angibt: im Auftrag des Empfängers / Absenders handeln, um die Anwendbarkeit der oben genannten Artikel sicherzustellen. 201, S. 3 und 209, S. 3 des Zollkodex der Gemeinschaften.