Besteuerung von handelbaren Waren bei der endgültigen Einfuhr
Marktfähige Waren sind Waren, die für den Wiederverkauf oder die gewerbliche Nutzung, auch im Unternehmen des Reisenden, bestimmt sind.
Waren, die zur endgültigen Einfuhr in das schweizerische Zollgebiet bestimmt sind, müssen bei einer schweizerischen Zollstelle gestellt und schriftlich oder elektronisch zur Zollbehandlung angemeldet werden. Neben der ordnungsgemäß ausgefüllten Einfuhranmeldung müssen die nachstehend aufgeführten Bestandsdokumente vorgelegt werden.
Anmeldepflichtig und damit Zollschuldner sind in erster Linie diejenigen, die die Waren über die Grenze befördern (Beförderer der Waren) oder befördern lassen (Einführer, Empfänger, Versender).
Handelsfähige Waren können nur bei bestimmten Zollstellen und während der Öffnungszeiten besteuert werden (siehe “Öffnungszeiten und Adressen der Zollstellen”).
Die Transporteure erbringen die entsprechenden Dienstleistungen in Anwendung der geltenden Incoterms.