Die EUR 1 ist eine Bescheinigung, die bei der Ausfuhr ausgestellt wird, um zu bescheinigen, dass die auf dem Formblatt beschriebenen Waren gemeinschaftlichen Ursprungs und gemeinschaftlicher Herstellung sind (so genannter “Präferenzursprung”); sie wird vom Zoll auf schriftlichen Antrag des Ausführers ausgestellt. Die Beantragung der Ausgabe von EUR 1 setzt voraus, dass die angemeldeten Waren alle Voraussetzungen erfüllen, um als Präferenzursprungswaren zu gelten (in diesem Zusammenhang sollte immer auf die Ursprungsprotokolle der mit den verschiedenen Ländern oder Ländergruppen geschlossenen Abkommen verwiesen werden).
Der Antrag auf Erteilung der Bescheinigung, den der Ausführer zusammen mit den Waren beim Zoll einreicht, wird als ausreichend für die Ausstellung der EUR 1 angesehen. Die Zollstelle kann auch zu einem späteren Zeitpunkt noch Ursprungsnachweise verlangen oder Kontrollen im Unternehmen durchführen, mitunter auf der Grundlage eines konkreten Ersuchens einer ausländischen Zollstelle.
Es wird im Handel zwischen der Europäischen Union und Staaten verwendet, die mit ihr Handelsabkommen geschlossen haben (z. B. Schweiz, Ägypten, Israel, Tunesien usw.), und ermöglicht eine Zollbefreiung für Ausfuhren/Einfuhren zwischen der Europäischen Union und diesen Staaten und umgekehrt.