Gemäß den EU-Rechtsvorschriften kann der Ausführer, der im Besitz dieses Status ist, den Präferenzursprung seiner Waren durch eine “Erklärung auf der Rechnung” bescheinigen, wobei es keine Wertgrenze gibt. Voraussetzung für die Gewährung des “Status” ist die Einreichung eines schriftlichen Antrags bei der zuständigen Regionaldirektion unter Bezugnahme auf den Ort, an dem der Antragsteller seinen Verwaltungssitz hat.
In dem Antrag muss der Wirtschaftsbeteiligte erklären dass er regelmäßig Ausfuhren in Länder tätigt, mit denen Präferenzabkommen bestehen; Angabe der Häufigkeit und Menge der Ausfuhren im letzten Jahr und in welche Zollländer (die Anzahl der Ausfuhren ist nicht relevant, wohl aber die Regelmäßigkeit) jederzeit in der Lage sein, die Ursprungseigenschaft der Waren nachzuweisen (im Falle von Herstellern durch die Rohstoffbuchhaltung des Unternehmens, im Falle von Händlern durch einen Kaufnachweis für die zu vermarktenden Erzeugnisse, aus dem der Gemeinschaftsursprung hervorgeht); ausreichende Garantien für die Ursprungseigenschaft der Waren bieten und sich allen daraus resultierenden Verpflichtungen unterwerfen.
Bei der Erteilung der Genehmigung muss sich der Ausführer außerdem verpflichten, :
-Erklärungen auf der Rechnung nur für Waren auszustellen, für die sie zum Zeitpunkt des Geschäftsvorfalls über die entsprechenden Nachweise und Buchführungselemente verfügt;
-Ursprungsnachweise mindestens drei Jahre lang aufzubewahren;
-jederzeit dem Zoll alle Beweismittel vorzulegen und einer Kontrolle zuzustimmen.