Eine zollfreie Einfuhr liegt vor, wenn Waren ohne Entrichtung von Zöllen eingeführt werden. Die “Befreiung” von Zöllen kann sich aus besonderen Vorschriften ergeben, wie z. B. aus den Vorschriften für die Einfuhr von Waren, die für den Verkauf bestimmt sind:
– diplomatische Vertretungen;
– staatliche Stellen;
– Unternehmen und internationale gemeinnützige Organisationen (z. B. FAO, UNICEF usw.);
– andere als gemeinnützig anerkannte Unternehmen und Einrichtungen (ONLUS);
– In Italien sind staatliche Streitkräfte und ausländische Militärkontingente auf NATO-Stützpunkten auf nationalem Gebiet stationiert.
Unter bestimmten Bedingungen wird auch eine Befreiung bei der Einfuhr von Waren gewährt:
– Persönliche Gegenstände und Eigentum von Ausländern, die nicht in der Europäischen Union ansässig sind und ihren Wohnsitz in das nationale Hoheitsgebiet verlegen;
– Gebrauchte und eigene persönliche Gegenstände und Hausrat italienischer Staatsbürger, die sich nach einem Aufenthalt außerhalb der Europäischen Union im Inland niederlassen;
– Persönliche Gegenstände und Hausrat, die den Reisenden begleiten, d. h. alles, was eine Person während eines begrenzten Aufenthalts in Italien mit sich führt und bei der Ausreise aus dem Staatsgebiet wieder mitnimmt;
– Werkzeuge und Geräte, die für die Ausführung der verschiedenen Bau- und/oder Dienstleistungen erforderlich sind und die für die Dauer der Ausführung der Bau- und/oder Dienstleistungen im Land verbleiben.