Würden zuvor ausgeführte Waren, die nach der Ausfuhr ihren Status als Waren im freien Verkehr in der EU verloren haben, wieder in dasselbe Gebiet wie zuvor eingeführt, wären sie zollpflichtig. Eine der Möglichkeiten, die Auszahlung von Geldern zu vermeiden, ist die Wiedereinführung des zollfreien Verkaufs. Dazu muss ein Antrag beim Zoll gestellt werden, in dem erklärt wird, dass die Waren zuvor aus Italien ausgeführt wurden und nun ganz oder teilweise nach Italien zurückkehren.
Der Antrag ist beigefügt:
– das Original der Ausfuhrrechnung mit den entsprechenden Unterlagen;
– die Einfuhranmeldung ohne Angabe von Zöllen.
Die genaue Bezeichnung des Vorgangs lautet “zollfreie Wiedereinführung”, da diese Erleichterung nur für den Zoll und nicht für die Mehrwertsteuer gelten soll.
Die Wiedereinführung der Steuerbefreiung gilt auch für die Mehrwertsteuer, wenn der Ausführer (der nun zum Einführer wird) die Ausfuhr noch nicht für die Mehrwertsteuer registriert hat. Wenn der Umsatz bereits registriert war, würde der auf der Ausfuhrrechnung nicht in Rechnung gestellte MwSt.-Betrag die MwSt.-Obergrenze bilden. Da es sich um eine Erleichterung handelt und das Ergebnis der Wiedereinführung der Zollbefreiung neutral sein muss, muss die nicht auf der Ausfuhrrechnung ausgewiesene Mehrwertsteuer an den Zoll abgeführt werden.
Falls der Umsatz nicht für die Mehrwertsteuer registriert wurde, kann die Steuer bei der Wiedereinfuhr durch eine Selbstbescheinigung des Importeurs (früher Exporteurs), der unter seiner eigenen (strafrechtlichen) Verantwortung erklärt, dass die Mehrwertsteuer nicht zu einem Plafond geworden ist, nicht gezahlt werden. Wurde der Umsatz für die Mehrwertsteuer registriert, so kann der Importeur die Zahlung der Steuer an den Zoll durch Abgabe einer Absichtserklärung vermeiden.
Nach Einreichung des Antrags prüft der Zoll physisch, ob die zurückkehrenden Waren mit denen übereinstimmen, die mit der dem Antrag beigefügten Rechnung ausgeführt wurden, und kontrolliert die Unterlagen. In diesem Fall wird die zollfreie Wiedereinfuhr bewilligt, die Ausfuhrrechnung wird endgültig vom Zoll zurückgezogen und die Waren werden dem rechtmäßigen Eigentümer geliefert.