Nachstehend sind die erforderlichen Angaben aufgeführt, die in die Ausfuhrrechnung aufzunehmen sind:
SPALTEN und GEWICHT der Waren;
RÜCKGABE VON WAREN;
TARGA des für die Zollabfertigung verwendeten Beförderungsmittels;
BRUTTOGEWICHT / NETTOGEWICHT;
ERKLÄRUNG DES URSPRUNGS DER WAREN (d.h. wo sie hergestellt wurden).
Entsprechen die Waren den EWG-Präferenzmerkmalen, muss die folgende Erklärung am Fuß der Rechnung geschrieben und unterzeichnet werden:
“DER AUSFÜHRER DER WAREN, AUF DIE SICH DIESES DOKUMENT BEZIEHT, ERKLÄRT, DASS DIE WAREN, SOFERN NICHT ANDERS ANGEGEBEN, PRÄFERENZURSPRUNG C.E. SIND.”
NAME und NACHNAME des Unterzeichners;
ORT und DATUM;
leserliche UNTERSCHRIFT.
WERT und BEWERTUNG der Rechnung;
Italienische Rechnungen für die Ausfuhr von Waren müssen außerdem den folgenden Wortlaut im Hauptteil der Rechnung enthalten:
“Nicht steuerpflichtig ART. 8 Buchstabe a) Präsidialerlass 633/72 vom 26/10/1972 in der geänderten Fassung”.