Wenn die unter zollamtlicher Überwachung stehenden Waren aus irgendeinem Grund nicht innerhalb der in den geltenden Rechtsvorschriften festgelegten Bedingungen als aufgegeben gelten die Waren als aufgegeben (es wird “an die Staatskasse” gesagt). Mit der Aufgabe verliert der Eigentümer oder Besitzer der Waren die Verfügbarkeit, die stattdessen an die staatliche Verwaltung übergeht.
Die Absicht, die Ware aufzugeben, kann auch vor dem Verfallsdatum vom Eigentümer oder Besitzer der Ware geäußert werden. Durch den Verzicht entfällt die Steuerpflicht, d.h. Zollgebühren werden nicht fällig.
Alle sechs Monate listet der Zoll zurückgelassene Waren und auch beschlagnahmte Waren auf und verkauft sie dann auf einer Auktion.