Zollflächen sind die für Zollvorgänge vorgesehenen Flächen, die sich per Definition im Besitz des Zolls befinden (Büros, Lager und Abstellflächen für Fahrzeuge). Waren, die in das Zollgebiet verbracht werden, unterliegen der direkten Kontrolle des Zolls und können daher nicht ohne dessen Erlaubnis das Zollgebiet verlassen. Die Erteilung der Erlaubnis zur Überlassung von Waren wird als “Freigabe” bezeichnet.
Zollräume sind nicht nur die unmittelbar von den Zollbehörden genutzten Flächen: Im Rahmen von Domizilverfahren kann auf Antrag einer Partei und mit Genehmigung der Zollbehörden jeder Raum, jedes Lager oder jeder Fahrzeugabstellplatz, der für geschäftliche Zwecke genutzt wird und die von den Zollbehörden festgelegten allgemeinen und steuerlichen Sicherheitskriterien erfüllt, als Zollraum definiert werden.
Ein Zollgebiet kann durch Zäune und Mauern oder auch nur durch horizontale und/oder vertikale Zeichen (Linien, Bänder, Schilder) abgegrenzt sein. Die eindeutige Identifizierung eines Zollbereichs ist notwendig, um ihn von anderen Bereichen von Einrichtungen zu unterscheiden, die nicht für zollrechtliche Zwecke genutzt werden, und um eine Vermischung von Waren unter zollamtlicher Überwachung und überlassenen und/oder freien Waren zu vermeiden.
Der Zoll ist in diesen Räumen nicht immer anwesend, aber Waren, die zu Zollzwecken eingeführt werden, stehen praktisch unter zollamtlicher Überwachung und können diese nur verlassen, wenn sie vom Zoll abgefertigt wurden. Auch Personen, die in diesen Gebieten arbeiten, können dies nur mit Genehmigung des Zolls tun, sie müssen zunächst bei den Zollbehörden angemeldet werden, die ihre Einreise und ihren Aufenthalt in diesen Gebieten genehmigen.