Das zentralisierte Abrechnungsverfahren wird allen Importeuren und Spediteuren empfohlen, die regelmäßig Steuern auf handelbare Waren zu entrichten haben.
Vorteile des zentralisierten Abrechnungsverfahrens für den Kontoinhaber
- Zollabfertigung ohne Barzahlung der Steuern
- Verkürzte Wartezeiten bei den Zollämtern. Die Sendungen werden zum Abtransport freigegeben, wenn der entsprechende Verzollungsvorschlag angenommen wurde und nach einer eventuellen Prüfung der Waren
- Zahlungsfrist für die Mehrwertsteuer: 60 Tage
Beitrittsmodalitäten
Sie müssen lediglich die Beitrittserklärung von diesem Link herunterladen, ausfüllen und an die Abteilung Finanzen und Buchhaltung der Generalzolldirektion (DGD) senden. Wenn Sie sich für die Belastungsermächtigung (LSV) entscheiden, füllen Sie den mittleren Teil der Belastungsermächtigung aus und senden ihn an Ihre Bank. Die Bank füllt den unteren Teil aus und sendet den Kupon an die GDD, Abteilung Finanzen und Rechnungswesen.
Außerdem müssen Sie eine Bürgschaft in einer der drei folgenden Formen stellen:
- Allgemeine Garantie, ausgestellt auf dem beiliegenden offiziellen Formular (22.10) von Bankinstituten mit Sitz in der Schweiz, die von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA beaufsichtigt werden. von Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Schweiz, die auf der Liste der beaufsichtigten privaten Versicherungsunternehmen stehen. Diese Bürgschaft muss direkt von der Bürgschaftseinrichtung an die Generalzolldirektion, Abteilung Finanzen und Buchhaltung, geschickt werden.
- Für Für die Annahme der Sicherheitsleistung erhebt die Zollverwaltung eine Gebühr.
- Hinterlegung von schweizerischen Wertpapieren (= Obligationen oder Kassenobligationen, die auf den Inhaber lauten) zu Gunsten der Zollverwaltung im Rahmen eines steuerpflichtigen Sperrdepots bei einer Geschäftsstelle oder Zweigstelle der Schweizerischen Nationalbank. Wenn Sie sich für diese Art der Sicherheit entscheiden, müssen Sie sich zunächst an die Abteilung Finanzen und Rechnungswesen der DGD wenden, die über die Annahme der Sicherheiten entscheidet.
- Bareinzahlung (unverzinslich): Einzahlung auf das Postkonto der Generalzolldirektion, Nr. 30-704-6 oder Konto 1530.00236, IBAN CH81 0011 0001 5305 0023 6, BIC SNBZCHZZ30A bei der Schweizerischen Nationalbank oder per Bankscheck an die Generalzolldirektion, Abteilung Finanzen und Buchhaltung.
Ihr Konto wird erst dann eröffnet, wenn die Abteilung Finanzen und Buchhaltung des DGD die Beitrittserklärung, die Bürgschaft und ggf. die LSV-Lastschriftermächtigung erhalten hat.
Wie ist der Garantiebetrag zu berechnen?
Die Höhe der Garantie wird wie folgt berechnet:
Zölle
50 % der durchschnittlichen Gebühren für zwei Wochen
Mehrwertsteuer (VAT)
- sofern Sie der Pflicht zur Entrichtung der Mehrwertsteuer an die Eidgenössische Steuerverwaltung unterliegen (Art. 21 ff. MWSTG). Die Höhe der Bürgschaft ist in der Regel – sofern die Bedingungen dieser Anweisung erfüllt sind – auf 20 % der während 60 Tagen aufgelaufenen Mehrwertsteuerabgaben festzusetzen;
- so lange wie die richtige Kunst. 78 cpv.2 LIVA ist nicht mehrwertsteuerpflichtig, die Garantie erhöht sich innerhalb von 60 Tagen auf 100 % der aufgelaufenen Mehrwertsteuerabgaben.
Sind neben der endgültigen Zollabfertigung auch Zwischenabfertigungen mit einem garantierten Betrag vorgesehen (Stufenkarten, Sicherungsscheine, vorläufige Zollabfertigung), muss ein Teil der Sicherheit zur Deckung der garantierten Beträge reserviert werden. Der entsprechende Betrag muss in der Beitrittserklärung angegeben werden. Die Summe der drei vorgenannten Elemente bildet den Betrag der zu leistenden Garantie und muss auf den nächsthöheren Betrag von CHF 1’000 aufgerundet werden. Der Mindestbetrag der Garantie beträgt 1.000 CHF.
Ab welchem Zeitpunkt kann das Konto genutzt werden?
Die Abteilung Finanzen und Rechnungswesen des DGD teilt Ihnen eine Kontonummer zu, sobald ihr die Beitrittserklärung sowie – je nach gewählter Zahlungsart – die Einzugsermächtigung und die Bürgschaft vorliegen. Diese Nummer wird Ihnen, der Zahlstelle und den Zollämtern schriftlich mitgeteilt. Die Zollabfertigung auf dem neuen Konto kann ab dem Datum der Zustellung dieser Mitteilung erfolgen.
Wo soll die Kontonummer angegeben werden?
Im Interesse eines reibungslosen Ablaufs des Verfahrens ist es wichtig, dass Sie in den Zollanmeldungen, in den Unterlagen über den Zahlungsverkehr und im Schriftverkehr mit der Zollverwaltung die Ihnen zugeteilte Kontonummer angeben. Sie sollten auch Ihr Versandunternehmen entsprechend informieren.
Bei welchen Zollstellen können Sie verzollen?
Sie können die Verzollung bei allen schweizerischen Zollämtern im Rahmen ihrer Verzollungskompetenz durchführen.
Ausnahme: Zoll- und Postämter dürfen die Zollabfertigung nicht mit PCD-Konten durchführen.
Wer kann über Ihr Konto verfügen?
Der Kontoinhaber kann Dritte (z.B. Speditionen oder ausländische Lieferanten) ermächtigen, die Zollabfertigung über sein Konto vorzunehmen. Die Genehmigung muss schriftlich erteilt werden. Außerdem muss angegeben werden, ob es sich um eine einmalige Genehmigung oder um eine unbefristete, bis auf Widerruf gültige Abtretung handelt. Die Zollämter prüfen gelegentlich, ob die Bewilligung tatsächlich erteilt wurde.
Es ist in Ihrem Interesse, dass die missbräuchliche Verwendung der Kontonummer unverzüglich der Abteilung Finanzen und Rechnungswesen der DGD gemeldet wird.
Welche Buchungen können über dieses Konto nicht vorgenommen werden?
Nur automatisch ausgeglichene Postsendungen können über dieses Konto nicht gebucht werden.
Was geschieht, wenn die Bedingungen der Beitrittserklärung nicht eingehalten werden?
Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist oder bei Überschreitung des Garantiebetrags wird der Kontoinhaber ermahnt, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Im Falle eines Rückfalls kann das Konto vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit gesperrt werden. Für verspätete Zahlungen werden Zinsen berechnet. Darüber hinaus kann die Zahlungsfrist für die Mehrwertsteuer nicht mehr gewährt werden. Als äußerste Maßnahme wird beschlossen, das Konto abzuschaffen.
Wie sollte man bei Unstimmigkeiten und Unregelmäßigkeiten vorgehen?
Im Falle von Unstimmigkeiten, Unregelmäßigkeiten, fehlenden Unterlagen usw. halten Sie sich bitte ausschließlich an die folgenden Leitlinien. Dadurch werden Unannehmlichkeiten sowohl für Sie als auch für unsere Dienste vermieden.
Fehlende Steuerlisten und Bescheinigungen (Zoll/MwSt) können aus technischen Gründen nur im Bearbeitungszentrum angefordert werden. Der Name des zuständigen Behandlungszentrums ist auf unseren Rechnungen zu finden. Fehler in der Steuerliste und den Bescheinigungen können nur von der ausstellenden Zollstelle berichtigt werden. Wenn Sie nicht selbst verzollt haben, senden Sie die Originaldokumente zu diesem Zweck an Ihren Anmelder/Spediteur. Dieser beantragt die Berichtigung bei der betreffenden Zollstelle. Auch bei Fragen zum Geschlecht und zur Berechnungsgrundlage müssen Sie sich zunächst an den Anmelder/Versender wenden. Wenn Rechnungen der Generalzolldirektion (DGD) fehlen oder wenn Unstimmigkeiten und Unregelmäßigkeiten im Zahlungsverkehr festgestellt werden, wenden Sie sich bitte an die Abteilung Finanz- und Rechnungswesen (FICO) der DGD. Die Telefon- und Faxnummern sind auf den Rechnungen angegeben. Bitte beachten Sie auch, dass für Zoll und Mehrwertsteuer zwei getrennte Rechnungen ausgestellt werden.
Überweisungen auf andere Konten, z.B. bei Verwendung einer falschen Kontonummer, können nur von der ausstellenden Zollstelle (Bearbeitungszentrum) gegen Vorlage der Originalunterlagen (Steuerbescheid, Bescheinigungen) vorgenommen werden. Wenn Sie die Zollabfertigung nicht selbst vorgenommen haben, senden Sie die Originaldokumente zu diesem Zweck an Ihren Anmelder/Spediteur. Dieser beantragt die Berichtigung bei der Zollstelle.
Die sich bei den Zollstellen ergebenden Guthaben zu Ihren Gunsten werden Ihrem Konto gutgeschrieben und mit späteren Abbuchungen derselben Art verrechnet. Dies bedeutet, dass Zollgutschriften nur mit Zollgutschriften und Mehrwertsteuergutschriften nur mit Mehrwertsteuergutschriften verrechnet werden. Bitte ziehen Sie daher niemals von sich aus Guthaben von ausstehenden Rechnungen ab. Unabhängig von dieser Reihenfolge können Sie im FICO-Abschnitt des DGD Vermögenswerte von einer bestimmten Bedeutung geltend machen.
Wenn Sie feststellen, dass das PCD-Konto von unbefugten Dritten zur Zollabfertigung missbraucht wird, melden Sie dies unverzüglich der FICO-Abteilung der DGD.
Auf Ihren Wunsch hin können die Anmelder und Spediteure auf den Zollpapieren Angaben zu den Lieferanten und Rechnungen oder Referenzen machen. Weitere Informationen sollten daher direkt bei den Anmeldern und den von Ihnen benannten Verladern eingeholt werden. Die Zollverwaltung ist nicht in der Lage, eine Erklärung dafür zu geben. Wir empfehlen Ihnen, die Betroffenen entsprechend zu informieren.