Die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe ist eine Bundesabgabe, die in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein vom Gesamtgewicht des Fahrzeugs, dem Emissionsniveau und der gefahrenen Kilometerzahl abhängt.
Sie ist auf alle Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger zu erheben, die
- ein Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen haben,
- dienen dem Transport von Waren und
- in der Schweiz oder im Ausland immatrikuliert sind und das öffentliche Strassennetz der Schweiz benutzen.
Steuersätze
Derzeit geltende Tarife:
Kategorie Steuer | Emissionsklasse | Zolltarif |
I | EURO 2, 1 und | 3,10 ct. / tkm |
II | EURO 3 | 2,69 ct. / tkm |
III | EURO 4 und 5 | 2,28 Karat. / tkm |
.
Ermäßigter Tarif:
III | EURO 6 | 2,05 ct. / tkm |
Ermäßigter Tarif für Fahrzeuge mit einem Partikelfiltersystem, die den EURO-4-Partikelgrenzwert (0,02 g/kWh) einhalten:
I | EURO 2 | 2,79 ct. / tkm |
II | EURO 3 | 2,42 Karat. / tkm |
Bedingungen für Schweizer Fahrzeuge:
Das zuständige Straßenverkehrsamt bestätigt im Fahrzeugschein, dass das Partikelfiltersystem ordnungsgemäß eingebaut wurde. Die Nummer 924 wird unter der Rubrik “Kantonale Anmerkungen” eingefügt. Die Gebührenermäßigung wird ab dem Datum der Umschreibung des Fahrzeugscheins gewährt.
Bedingungen für ausländische Fahrzeuge: Der Antrag (Formular 56.60) mit dem Nachweis (Fahrzeugausweis oder amtlich beglaubigtes Dokument), dass das Fahrzeug mit einem Partikelfiltersystem ausgerüstet ist, muss bei einer Schweizer Zollstelle eingereicht werden. Die Gebührennachlässe werden ab dem Datum der Änderung der Basisdaten gewährt.
Beispiel für eine Berechnung:
Entscheidendes Gewicht | 18 t |
Tarif je nach Ausgabe (Euro 5) | 2,28 cts./tkm |
Zurückgelegte Kilometer | 100 km |
Insgesamt | CHF 41.05 |
Berechnung: 18 x 2,28 x 100 = 4104 cts. = CHF 41.05
Gelenkfahrzeuge/Sattelzugmaschinen
Bei Sattelschleppern, die als Einheit zugelassen sind, wird die Steuer auf das Gesamtgewicht der Einheit berechnet. Sind Sattelzugmaschine und Sattelauflieger getrennt zugelassen, ist das Leergewicht der Sattelzugmaschine und das Gesamtgewicht des Sattelaufliegers maßgebend.
Ausnahmen
Die folgenden in der Schweiz und im Ausland zugelassenen Fahrzeuge sind von der Steuer befreit:
- Militärfahrzeuge, die mit militärischen Kontrollschildern oder zivilen Kontrollschildern und einer M+-Plakette ausgestattet sind
- Fahrzeuge der Polizei, der Feuerwehr, der Kohlenwasserstoff- und Chemieunfallbekämpfung, des Zivilschutzes und des Rettungsdienstes
- Fahrzeuge, mit denen die Personenbeförderung im Rahmen einer Konzession durchgeführt wird
- Landwirtschaftliche Fahrzeuge (grüne Kontrollschilder)
- Fahrzeuge mit Schweizer Kurzzeitkennzeichen
- Nicht zugelassene Fahrzeuge mit Berufskennzeichen (außer für den Export bestimmte Fahrzeuge mit ausländischen Berufskennzeichen)
- Fahrschulfahrzeuge, sofern sie ausschließlich für Fahrschulzwecke genutzt werden und auf den Namen einer anerkannten Fahrschule zugelassen sind
- Oldtimer, die im Fahrzeugschein als solche ausgewiesen sind
- Elektrisch betriebene Fahrzeuge
- Wohnanhänger für Fieraioli und Zirkusse sowie Anhänger für den Transport von Waren für Fieraioli und Zirkusse
- Raupenfahrzeuge
- Die Achsen des Verkehrs
- Auf vorherigen Antrag bei der Generalzolldirektion:
Reisen aus humanitären Gründen oder nichtkommerzielle Reisen von öffentlichem Nutzen
Besondere Aufträge
Für die folgenden Fahrzeuge und Transporte gelten besondere Vorschriften:
- Fahrten im unbegleiteten kombinierten Verkehr (UKV).
- Transport von Rohholz
- Transport von Milch als Massengut
- Transport von Vieh